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01.09.26, 08:57

Wenn der Geldmarktfonds zum Token wird

BlackRock bildet bestehende Geldmarktfonds auf einer Blockchain ab. Eine neue Renditequelle entsteht dadurch nicht. Die interessantere Frage ist, ob sich dasselbe Kapital dadurch besser nutzen lässt – und wer davon profitiert.

Anfang August 2026 hat BlackRock zwölf tokenisierte Anteilklassen bestehender Geldmarktfonds der Institutional Cash Series eingeführt: sechs Fonds in Euro, Pfund und US-Dollar mit je zwei Anteilklassen, einer ausschüttenden und einer thesaurierenden. Abgebildet werden sie über die Tokenisierungsplattform Kinexys von J.P. Morgan auf der Ethereum-Blockchain; verfügbar sind sie in mehreren Märkten, darunter Deutschland, und richten sich an professionelle beziehungsweise qualifizierte Anleger. Die häufig zitierte Zahl von rund 311 Milliarden US-Dollar bezeichnet dabei nicht das tokenisierte Volumen, sondern das Gesamtvolumen der Fonds, für die diese Funktionalität angeboten wird.

Es entsteht also kein neues Investment. Ein bestehendes, reguliertes Produkt erhält eine zusätzliche technologische Ebene. Das wirft die Frage auf, die den ganzen Vorgang interessant macht: Warum sollte man ausgerechnet einen Geldmarktfonds tokenisieren ein Produkt, das ohnehin als Inbegriff von Liquidität gilt?

Was sich nicht ändert

Zuerst das Naheliegende, damit es aus dem Weg ist. Portfolio, Anlagestrategie, Bewertungssystematik und Governance des zugrunde liegenden Fonds bleiben unverändert. Die Rendite stammt weiterhin aus Staatsanleihen kurzer Laufzeit, Geldmarktinstrumenten und Repo-Geschäften, abzüglich der Fondskosten. Eine Blockchain erzeugt diesen Ertrag nicht. Einen unmittelbaren zusätzlichen Portfolioertrag schafft die Tokenisierung ebenfalls nicht. Wer im tokenisierten Anteil eine höhere Verzinsung sucht, sucht an der falschen Stelle.

Was tatsächlich neu ist: Der Anteil wird beweglicher

Ein Geldmarktfonds ist liquide, aber seine Infrastruktur folgt den Rhythmen des traditionellen Fondsgeschäfts: Orderannahmeschluss, Transfer Agent, Bankarbeitstage, klassische Abwicklungswege.

Die tokenisierte Anteilklasse ändert daran genau einen Punkt, und zwar einen wesentlichen: Die Übertragung von Anteilen zwischen zwei zugelassenen Wallets kann rund um die Uhr und nahezu in Echtzeit erfolgen. Die Position an einem bestehenden Fondsanteil lässt sich damit außerhalb der üblichen Transferzeiten weitergeben.

Zwei Einschränkungen gehören unmittelbar dazu. Erstens findet das ausdrücklich nur zwischen Wallets statt, die auf einer Zulassungsliste stehen: Die Beweglichkeit besteht innerhalb eines geschlossenen Kreises, nicht am offenen Markt. Zweitens, und das ist die entscheidende Präzisierung: Zeichnung und Rücknahme bleiben nach BlackRocks eigener Darstellung an die bestehenden Orderannahmeschlusszeiten des Fonds gebunden, die NAV-Berechnung erfolgt unverändert. Rund um die Uhr übertragbar ist nicht dasselbe wie rund um die Uhr rückzahlbar.

Wozu Beweglichkeit gut ist: Sicherheiten

Der wirtschaftlich interessanteste Anwendungsfall ist deshalb nicht der Handel, sondern das Sicherheitenmanagement. BlackRock nennt ihn selbst als Anwendungsfall, und J.P. Morgan verfolgt denselben Gedanken.

Missverständlich wäre die Annahme, Tokenisierung schaffe diese Möglichkeit erst. Fondsanteile können bereits heute unter bestimmten Voraussetzungen als Sicherheit dienen; nach der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251 für nicht zentral geclearte Derivate kommen Anteile an OGAW (UCITS) dafür grundsätzlich in Betracht. Der Unterschied liegt nicht in der Zulässigkeit, sondern im Aufwand: Die Mobilisierung eines Fondsanteils ist operativ regelmäßig schwerfälliger als die von Bargeld oder hochliquiden Anleihen.

Wo Fondsanteile deshalb heute nur mit erheblichem Aufwand mobilisiert werden, setzt die Tokenisierung an. J.P. Morgan beschreibt den Zweck seines Tokenized Collateral Network als Möglichkeit, Eigentum an Sicherheiten zu übertragen, „without moving assets in underlying ledgers, while remaining invested". Die Übertragung der Sicherheit soll also erleichtert werden, während der Vermögenswert angelegt bleibt.

Theorie ist das nicht mehr. Im Oktober 2023 wurden über dieses Netzwerk Anteile eines BlackRock-Geldmarktfonds tokenisiert und in einem live abgewickelten außerbörslichen Derivategeschäft mit Barclays als Sicherheit eingesetzt. Für die neuen Anteilklassen bleibt gleichwohl im Einzelfall zu klären, was den Nutzen tatsächlich bestimmt: Akzeptiert die Gegenpartei oder der Tri-Party-Agent den Anteil als Sicherheit, und mit welchem Abschlag? Bewirkt die Übertragung auf der Kette eine wirksame Rechtsübertragung oder lediglich eine Anweisung an eine andere Stelle? Was gilt bei Insolvenz von Emittent, Registerführer oder Infrastrukturbetreiber? Und lässt sich die Sicherheit zu der Gegenpartei bewegen, die man braucht? Oder nur zu denen, die bereits auf der Zulassungsliste stehen?

Entscheidend ist, welches Register rechtlich zählt

Damit ist man bei der Frage, die als juristisches Detail erscheint und in Wahrheit über die Reichweite des Effizienzgewinns mitentscheidet: Ist der Token das rechtlich maßgebliche Register? Oder bildet er ein Recht ab, das weiterhin anderswo geführt wird?

Für die Struktur von BlackRock ist die Antwort eindeutig und wird offen kommuniziert: Das Anteilseignerregister beim Transfer Agent bleibt die maßgebliche Aufzeichnung, ausdrücklich die „golden source of truth". Der Token bildet die Position auf der Blockchain ab. Wirkungslos ist er deshalb nicht: Eine Übertragung zwischen zugelassenen Anlegern führt zur entsprechenden Umschreibung im Anteilseignerregister. Der Onchain-Transfer setzt die Übertragung also in Gang; die rechtlich maßgebliche Eigentumsaufzeichnung bleibt jedoch das Register des Transfer Agent.

Damit müssen Token und Anteilseignerregister dauerhaft synchron bleiben. Diese Abstimmung lässt sich technisch weitgehend automatisieren, bleibt aber eine strukturelle Abhängigkeit der Konstruktion.

In Deutschland existiert seit einigen Jahren die andere Variante. § 95 KAGB erlaubt elektronische Anteilscheine und enthält zugleich die Ermächtigung für die Verordnung über Kryptofondsanteile. Diese lässt seit Juni 2022 Kryptofondsanteile zu – elektronische Anteilscheine, die nicht in ein zentrales Register, sondern in ein Kryptowertpapierregister eingetragen werden. Die Eintragung tritt an die Stelle der Urkunde; geführt wird das Register von der Verwahrstelle oder einem von ihr beauftragten Unternehmen mit entsprechender Erlaubnis. Anwendbar ist das auf Sondervermögen mit auf den Inhaber lautenden Anteilscheinen, nicht auf jede Fondsform.

Wo die Registereintragung selbst für die rechtliche Übertragung maßgeblich ist, kann eine zusätzliche Synchronisation zwischen Token und separatem Eigentumsregister entfallen. Sämtliche operativen Abstimmungen beseitigt das nicht. Fondsbuchhaltung, Verwahrstelle, Bewertung und Anlegerberechtigung bleiben davon unberührt. Aber es reduziert potenziell eine Ebene.

Für die Beurteilung eines tokenisierten Instruments folgt daraus eine Frage, die in jede Due Diligence gehört. Denn „tokenisiert" beschreibt eine technische Eigenschaft, noch nicht die rechtliche Architektur des Instruments. Dasselbe Wort steht für beide Konstruktionen.

Wer den Effizienzgewinn bekommt

Angenommen, die Reibung sinkt tatsächlich. Dann stellt sich die Frage, bei wem der Vorteil anfällt.

Zunächst entsteht er dort, wo die Prozesse liegen: in Treasury-Abteilungen, im Sicherheitenmanagement, bei Banken und Brokern, in der Abwicklung. Dort können reale Einsparungen entstehen, aber sie erscheinen nicht automatisch in der Rendite eines Fondsanlegers. Ob daraus für ihn niedrigere Kosten, eine bessere Liquiditätssteuerung oder gar nichts wird, ist eine zweite, davon unabhängige Frage.

Bei institutionellen Anlegern können beide Rollen allerdings enger zusammenrücken. Versicherer, Pensionskassen und Asset Manager sind häufig selbst in Sicherheitenprozesse eingebunden; operative Effizienzgewinne betreffen dann unmittelbar ihre eigene Liquiditäts- und Prozesssteuerung. Wo Funktionen an Verwahrstellen oder Tri-Party-Agents ausgelagert sind, hängt der wirtschaftliche Vorteil zusätzlich davon ab, wie der Dienstleister ihn weitergibt.

Technologische Effizienz und Anlegerrendite sind eben nicht dasselbe. Ob und wie weit der Gewinn beim Anleger ankommt, entscheidet sich in Preisgestaltung und Wettbewerb – nicht allein in der Technik.

Warum das einen Vermögensverwalter angeht

Die konkrete Anteilklasse wird für viele Leser nicht in Frage kommen. Der Vorgang selbst schon: Tokenisierung verändert bereits heute Teile der Infrastruktur, über die institutionelle Liquidität, Sicherheiten und Fondsanteile bewegt werden. Entscheidend ist deshalb weniger, ob man dieses Produkt zeichnen kann, sondern welche Funktionen künftig von einem Fondsprodukt erwartet werden. Und welche Fragen man stellen muss, wenn ein Anbieter „tokenisiert" auf ein Factsheet schreibt.

Der wirtschaftliche Gehalt dieser Entwicklung entscheidet sich deshalb nicht an der Rendite des Fonds, sondern daran, welche Friktionen die neue Infrastruktur tatsächlich beseitigt, welche sie nur verschiebt und bei wem der Vorteil am Ende ankommt.

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